Psychotherapeutische Praxis
Verhaltenstherapie in Emmerich


Gesetzlich Versicherte

Kosten

Psychotherapie gehört zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten werden bei entsprechender Indikation („psychische Störung von Krankheitswert“) vollständig übernommen. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung. Grundlage der Abrechnung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Um die Abrechnung zu gewährleisten, muss beim Vorgespräch sowie zu Beginn jedes Quartals die elektronische Gesundheitskarte vorgelegt werden.

Vor der Psychotherapie

Psychotherapeutische Sprechstunde (Vorgespräch)

Vor der Aufnahme einer Psychotherapie innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde notwendig. Hier soll festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt und in welcher Form weitere fachliche Hilfe notwendig wird. Sie haben die Gelegenheit, Ihre Problematik und Ihre Wünsche zu schildern und einen ersten Eindruck von der Praxis zu gewinnen. Ein Sprechstundentermin kann eine gute Möglichkeit sein, mit einem Psychotherapeuten oder eine Psychotherapeutin gemeinsam zu überlegen, welche Optionen Sie haben oder welche weiteren Schritte anstehen könnten. Psychotherapeutische Sprechstunden können Sie bei mehreren Psychotherapeut*innen in Anspruch zu nehmen. Eine Überweisung zur Psychotherapie durch einen Arzt oder eine Ärztin ist möglich, aber nicht erforderlich.

Eine psychotherapeutische Sprechstunde ist keine Psychotherapie, sondern ein Vorgespräch. Ein Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde ist keine Garantie für einen Therapieplatz. 

Probatorik (Vorbereitung auf eine psychotherapeutische Behandlung)

Bevor eine umfassende und längerfristige psychotherapeutische Behandlung erfolgt, finden nach der psychotherapeutischen Sprechstunde mindestens zwei bis maximal vier probatorische Termine statt. In diesen kann weitere diagnostische Abklärung stattfinden. Insbesondere soll geprüft werden, ob die Bedingungen für eine gelingende Psychotherapie günstig genug sind, d.h. ob eine ausreichende Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft besteht und ob eine offene, vertrauensvolle, tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung möglich ist, welche ein entscheidender Faktor für einen späteren Therapieerfolg ist.
Möglichst sollten Sie sich spätestens während der Probatorik entscheiden, ob Sie ggf. lieber eine andere psychotherapeutische Praxis aufsuchen möchten. Denn genutzte Therapiesitzungen sind nicht auf eine*n andere*n Psychotherapeut*in übertragbar. Wenn also Ihr Antrag auf Psychotherapie von Ihrem Kostenträger bewilligt worden ist und Sie nach den ersten genutzten Therapiesitzungen den/die Psychotherapeut*in wechseln (was grundsätzlich jederzeit Ihr Recht ist), können Sie die bereits "verbrauchten" Sitzungen nicht mehr nutzen. Ein Therapeutenwechsel bedeutet daher immer auch ein neuer Antrag auf Kostenübernahme.

Akutbehandlung

In besonders dringenden Fällen kann im Anschluss an eine psychotherapeutische Sprechstunde auch direkt eine Akutbehandlung erfolgen – ohne probatorische Sitzungen und im besten Fall ohne Wartezeit. Die Akutbehandlung umfasst bis zu zwölf Sitzungen und kann im Anschluss in eine reguläre Therapie umgewandelt werden.

Während der Psychotherapie

Psychotherapeutische Behandlung
Wird nach Sprechstunden und Probatorik von beiden Seiten die Entscheidung für eine psychotherapeutische Behandlung getroffen, wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme der Psychotherapie gestellt. Dazu ist einmalig ein Konsiliarbericht von einem Arzt oder einer Ärztin (in der Regel Hausarzt bzw. Hausärztin) erforderlich.
Die Behandlung wird individuell auf Sie abgestimmt. Die Dauer der Behandlung ist abhängig von Art und Ausprägung der Problematik. Für die Verhaltenstherapie gelten in der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Kontingente und Bewilligungsschritte:
• Kurzzeittherapie 1: bis zu 12 Sitzungen
• Kurzzeittherapie 2: bis zu weitere 12 Sitzungen (insgesamt also bis zu 24 Sitzungen)
• Langzeittherapie: bis zu weitere 36 Sitzungen (insgesamt also bis zu 60 Sitzungen)
• Fortführung der Langzeittherapie: bis zu weitere 20 Sitzungen (insgesamt also bis zu 80 Sitzungen)

Nach der Psychotherapie

Psychotherapie als Leistung der Krankenkassen ist keine dauerhafte Lebenshilfe, sondern eine gezielte Behandlung für ein umschriebenes Problem und daher zeitlich begrenzt. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung einer Psychotherapie eine weitere Psychotherapie notwendig werden, wird bei gesetzlich Versicherten regelhaft das sog. Gutachterverfahren eingeleitet. Innerhalb dieses zwei-Jahres-Zeitraums wird von den Krankenkassen die Kostenübernahme für erneute Psychotherapie in der Regel nur dann bewilligt, wenn ein Gutachter zustimmt.

Sollten Sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine Richtlinien-Psychotherapie beendet haben und nun in dieser Praxis eine Psychotherapie anstreben, bringen Sie zuvor bitte in Erfahrung, wann Ihre letzte Sitzung stattgefunden hat bzw. zu wann die Beendigung Ihrer Psychotherapie angezeigt worden ist und wie viele bewilligte Therapiesitzungen schon genutzt worden sind bzw. noch offen sind.

Anfrage für Vorgespräch